Batterieentsorgung
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien und Akkus sind wir als Händler gemäß Batterieverordnung verpflichtet, Sie als Verbraucher auf folgendes hinzuweisen:
Sie sind gesetzlich verpflichtet, Batterien und Akkus zurückzugeben. Sie können diese nach Gebrauch in unserer Verkaufsstelle, in einer kommunalen Sammelstelle oder auch im Handel vor Ort zurückgeben. Schadstoffhaltige Batterien sind mit einem Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol (Cd, Hg oder Pb) des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls versehen.
Die auf den Batterien abgebildeten Symbole haben folgende Bedeutung:
Das Symbol der durchgekreuzten Mu¨lltonne bedeutet, dass die Batterie nicht in den Hausmu¨ll gegeben werden darf.
Pb = Batterie entha¨lt mehr als 0,004 Masseprozent Blei
Cd = Batterie entha¨lt mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium
Hg = Batterie entha¨lt mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber
Sie können gebrauchte Batterien bei uns abgeben oder ausreichend frankiert per Post zurücksenden an.
Die Rückgabemöglichkeit beschränkt sich auf Batterien der Art, die wir in unserem Sortiment führen oder geführt haben, sowie auf die Menge, deren sich Endverbraucher üblicherweise entledigen.
Elektroaltgeräteentsorgung
Wo Sie Ihr Elektroaltgerät gratis abgeben können
Erste Anlaufstelle für die KonsumentInnen sind sicher die Rücknahme- und Entsorgungsstellen der Gemeinden und Städte. Zwar verpflichtet das Abfallwirtschaftsgesetz nur zu einer Rücknahmestelle pro Gemeinde oder Gemeindeverband, was die Arbeiterkammer als bei weitem nicht ausreichend kritisiert hat. Derzeit gibt es rund 2000 kommunale Rücknahmestellen (siehe den Sammelstellenfinder auf der Infoseite der Elektroaltgeräte-Koordinierungsstelle – EAK). Jede Kommune muss ihre Bürgerinnen informieren, wo welche Altgeräte hingebracht werden können. Das Recht zur unentgeltlichen Rückgabe gilt im Übrigen auch für privat importierte Elektrogeräte, wenn sie kaputt gegangen sind.
1:1 Rücknahme im Handel
Daneben verpflichtet die neue Verordnung die Letztvertreiber solche Elektroaltgeräte, die „von gleichwertiger Art sind und dieselbe Funktion erfüllt haben“, Zug um Zug unentgeltlich zurückzunehmen, wenn gleichzeitig ein neues Gerät gekauft wird (1:1 Rücknahme). Der Händler darf weder eine Rechnung verlangen noch die Rücknahme auf von ihm selber verkaufte Geräte beschränken. Das Ganze gilt auch dann, wenn der Letztvertreiber vertraglich verpflichtet ist, das Neugerät zB eine Waschmaschine in die Wohnung zu liefern.
Dann muss er die kaputte Waschmaschine von dort unentgeltlich mitnehmen und darf dafür auch keine Transportkosten oder sonstige Spesen in Rechnung stellen. Eine Ausnahme von der 1:1-Rücknahmeverpflichtung gilt für Händler unter 150m² Verkaufsfläche und (!) auch nur dann, wenn sie ihre Kunden mit einer deutlich lesbaren Information im Geschäftslokal darüber informieren (z.B. „Wir nehmen keine Elektroaltgeräte zurück“).
Rücknahme im Versandhandel
Da die postalische Sendung von Elektroaltgeräten oder Altbatterien mit Problemen verbunden ist, kann sich der Versandhandel von seiner Rücknahmeverpflichtung dadurch befreien, indem er den KonsumentInnen zwei Rücknahmestellen pro politischem Bezirk anbietet. Darüber muss der Versandhandel seine Kunden „deutlich“, informieren. § 5 Abs 3 EAG-VO bestimmt: „… Diese Stellen und deren Öffnungszeiten sind dem Letztverbraucher durch eine deutliche Information, insbesondere in Werbematerialien und auf der Internetseite des Versandhändlers bekannt zu geben“. Diese Information sollte daher jedenfalls im Rahmen des Bestellvorgangs sichtbar sein (und nicht irgendwo im Internet!). Auf der Homepage der Elektroaltgeräte-Koordinierungsstelle stehen ab sofort eine Liste der Versandhandelsunternehmen, die am Abgabestellensystem für Elektroaltgeräte und Altbatterien teilnehmen, sowie eine aktuelle Auflistung der Abgabestellen zur Verfügung.
Quelle AK: link